Messer (frei ab 18 Jahren)
Achtung!
Alternsnachweis erforderlich! Abgabe nur an Personen mit vollendeten 18. Lebensjahr.
Zeigt alle 16 Ergebnisse
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Timberline Battlehog™ Tanto Combo Edge – Einhandmesser
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Glock Feldmesser FM 81 oliv – Militärisches Mehrzweckmesser
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Glock Feldmesser FM 81 schwarz – Militärisches Mehrzweckmesser
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Glock Feldmesser FM 78 schwarz – Militärisches Mehrzweckmesser
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Glock Feldmesser FM 81 grau – Militärisches Mehrzweckmesser
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Glock Feldmesser FM 81 braun – Militärisches Mehrzweckmesser
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Hibben SIDEWINDER – Mehrzweckmesser
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Gerber® Warrant™ 4.5″ Blade Tanto- Kampfmesser/Einsatzmesser
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Parforce Damastmesser ROMANUS FT- Sautöter
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Parforce Hatz-Watz Boar Hunter Basse G10 FT- Sautöter
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Hibben CHUGACH HUNTER – Jagdmesser
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Parforce Hatz-Watz Boar Hunter Walnuss FT- Sautöter
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Hibben IV – Rambo IV Messer – Bowie Messer/Machete
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CRKT M21™-14SFG – Einhandmesser
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Cold Steel® Recon Tanto in SAN MAI® – Tanto – Kampfmesser
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Gerber® LMF II Infantry Coyote Brown – Einsatz/Survivalmesser
Hinweise
- Messerarten
- Hinweise für Messer frei ab 18 Jahren
- Stahlsorten für Messerklingen und ihre Zusammensetzung
Messer
Messer sind vielseitige Werkzeuge und Waffen, sie werden von Menschen seit Jahrtausenden eingesetzt und sind auch heute noch unentbehrlich für Freizeit und Beruf. Es gibt so viele Arten von Messern für unzählige Anwendungsbereiche, dass man sie kaum alle aufzählen kann. Die Messerarten werden nach ihrer Verwendung oder der Machart unterteilt.
Die Beschaffenheit und Eigenschaften der Klinge in Verbindung mit dem Einsatzweck, sind die entscheidenden Kriterien für den Erwerb eines Messers. Es gibt allerdings nicht „das Messer“ für alle Anwendungen. Das betrifft sowohl den verwendeten Klingenstahl als auch die Form der Klinge, den Schliff der Schneide(n), sowie Gewicht und Balance der Klinge und des Messers insgesamt. Aus diesen Gründen haben sich im Laufe der Zeit verschiedene Messerarten entwickelt, welche ihre speziellen Anwendungsgebiete haben, auf denen sie das optimale Arbeitsgerät für einen bestimmten Zweck darstellen. Natürlich hat man immer versucht auch Mehrzweckmesser zu entwickeln und das ist auch teilweise gelungen aber solche „Allrounder“ können immer nur einen Kompromiss darstellen und für bestimmte Zwecke muss auch ein bestimmtes Messer her.
Messerarten sind:
- Taschenmesser
- Klappmesser
- Einhandmesser
- Küchenmesser
- Outdoor-Messer
- Kampfmesser
- Survival-Messer
- Bowie-Messer
- Jagdmesser
- Dolche
- Gürtelmesser
- Macheten
- Rettungsmesser
- Multitools
- Bajonette
- u.a.
Messer (frei ab 18 Jahren)
Grundsätzlich:
Der Erwerb und Besitz, sowie das Führen von Messern mit Waffeneigenschaften unterliegt in Deutschland dem Waffengesetz (WaffG). Erwerb, Besitz und Umgang sind legal, aber nur Personen mit Vollendung des 18. Lebensjahres gestattet. Speziell das Führen, wird vom §42a WaffG geregelt.
42a WaffG
1. Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
2. Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
1. Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Hieb- und Stoßwaffen (Schwerter, Säbel, Degen, Dolche (zweischneidige Messer), Bajonette, Kampfmesser u.a.) Die Begriffe Hieb- und Stoßwaffen umfassen unter anderem auch bestimmte Messer, die Waffeneigenschaften besitzen oder besser gesagt die als Messer mit Waffeneigenschaften durch eine Behörde (BKA), eingestuft wurden. Die Einstufung von Messern kann kompliziert sein, besonders da es zahlreiche Mischformen gibt, die sich der einen oder anderen Kategorie zuordnen lassen. Bei unklarer Lage kann ein kostenpflichtiger Feststellungsbescheid beim BKA beantragt werden, viele Messer besitzen bereits einen entsprechenden Feststellungsescheid, welcher auf der Seite des BKA eingesehen werden kann. Als Grundlage für die Einstufung gilt die unten aufgeführte Definition „Waffe“ im Waffengesetz.
Definition „Waffe“ im Waffengesetz:
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Waffengesetz sind Waffen tragbare Gegenstände,
- die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.
- die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
Definition „Hieb- und Stoßwaffen“ im WaffG:
“ Tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen.“
Fast jedes Messer kann als Waffe verwendet werden, Selbstverteidigungsexperten sagen, dass eigentlich jeder Gegenstand eine Waffe sein kann. Entscheidend für die Einstufung eines Messers als Waffe, ist die Zweckbestimmung, also der ursprünglich vom Hersteller vorgesehene Verwendungszweck, für den das Messer geschaffen wurde, nicht die Eignung als Waffe, die jedes Küchenmesser grundsätzlich erfüllen würde. Bajonette beispielsweise sind nach ihrer Zweckbestimmung, militärische Messer zum Töten oder außer Gefecht setzen des Gegners, sowie Kampfmesser und Werkzeug des Soldaten. Im Grunde geht es darum, ob ein Messer aufgrund von Waffeneigenschaften die es besitzt oder nicht besitzt, als Waffe oder als Werkzeug bzw. Arbeitsmittel eingestuft wird. Bestimmte Klingenformen, Schneiden, Mechanismen oder auch Griffformen sind ebenfalls Kriterien für eine entsprechende Einstufung (siehe unten).
Einhandmesser sind Messer mit einhändig feststellbarer Klinge. Einhandmesser sind im Grunde klappbare Taschenmesser die sich mit Hilfe eines Daumenpins oder einer Vertiefung in der Klinge (Öffnungsloch), sehr schnell mit einer Hand öffnen lassen. Die geöffnete Klinge wird durch einen Mechanismus arretiert (Linerlock, Framelock, Lockback, Axis Lock) Genau dieses praktische Feature ist dem Einhandmesser in Deutschland zum Verhängnis geworden. Es darf in der Öffentlichkeit nicht geführt werden. Entfernt man den Daumenpin, was bei vielen Modellen möglich und vom Hersteller aus bereits vorgesehen ist, oder kauft man ein Messer, welches sich nach dem einhändigen Öffnen nicht arretieren lässt (z.B. Slip-Joint Mechanismus), ist dem Gesetz genüge getan. Beide Kriterien (einhändiges Öffnen und Arretierung der Klinge) müssen erfüllt sein damit ein Einhandmesser dem Führungsverbot unterliegt. Ein Multitool, wenn es einhändig geöffnet werden kann ist ein Einhandmesser, denn die Klinge kann arretiert werden, wie es sich für ein vernünftiges Werkzeug gehört. Auch Teppichmesser und Cutter-Messer (Boxcutter) können einhändig geöffnet und arretiert werden – allerdings werden die meisten Cutter-Messer mit Federdruck arretiert, dieser Mechanismus gilt als „nicht feststellbar“ (nicht arretierbar), außerdem sind dies in der Regel Werkzeuge.
Feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm. Eine willkürliche Festlegung ist die der Klingenlänge, welche noch in der Öffentlichkeit geführt werden darf (bis 12 cm). Man kann die berechtigte Frage stellen, ob ein aufgrund seiner Größe, offen sichtbar getragenes Messer in einer Scheide, gefährlicher ist als ein in der Hosentasche oder Jacke verstecktes Taschenmesser oder Rasiermesser. Große Messer können in der Natur oder in Überlebenssituationen ihre Berechtigung haben, selbst in Deutschland das sicherlich aufgrund der Zersiedlung, hoher Bevölkerungsdichte und intensiver Landwirtschaft kaum noch über „Wildnis“ verfügt.
Der Transport in einem abschließbaren Behältnis ist kein Führen im Sinne des Gesetzes. Für Messer mit Waffeneigenschaften gelten Aufbewahrungsvorschriften und Transportvorschriften nach dem Waffengesetz. Es darf kein unmittelbarer Zugriff bestehen.
Verbote. Im Prinzip kann das Führen jedes Messers (oder jedes anderen tragbaren Gegenstandes) in der Öffentlichkeit eingeschränkt oder verboten werden. Solche Festlegungen sind grundsätzlich willkürlich und können sich jederzeit ändern. Verbote oder Einschränkungen sind meist politisch/ideologisch motiviert und/oder werden nach schwerwiegenden fatalen Einzeltaten oder im Zusammenhang mit gehäuft vorkommenden Straftaten bei denen bestimmte Messer oder andere Gegenstände verwendet wurden, beschlossen. Besonders offensichtlich ist dies bei Messern oder anderen tragbaren Gegenständen, die als verbotene Gegenstände eingestuft wurden, obwohl jahrzehntelang der Erwerb, Besitz und das Führen, legal waren. Butterflymesser z.B. sind in Deutschland sei 2008 verbotene Gegenstände und somit verbotene Messer. Auch Stoßmesser/Faustmesser sind verboten (außer für Jäger und Kürschner), ebenfalls Fallmesser und bestimmte Springmesser. Der Nachteil von nachträglichen Verboten ist, dass die überwiegende Zahl der Messer nach dem Verbot in deutschen Haushalten verbleiben, die wenigsten verbotenen Gegenstände werden abgegeben oder vernichtet.
Berechtigtes Interesse definiert sich als Führen „in Zusammenhang mit dem Sport, der Berufsausübung der Brauchtumspflege oder einem allgemein anerkannten Zweck“. Wer also ein entsprechendes berechtigtes Interesse für ein nach dem WaffG vom Führverbot betroffenes Messer glaubhaft gegenüber der Behörde nachweisen kann, für den gilt das Führverbot nicht (ausgenommen sind Versammlungen und öffentliche Veranstaltungen, hier greift das „berechtigte Interesse“ nicht)!
Die Begriffe Sport und Berufsausübung sind relativ eindeutig und für jeden verständlich. Brauchtumspflege lässt schon mehr Spielraum für Interpretationen, denn es wird nicht klar, ob man für die Brauchtumspflege in einem Verein organisiert sein muss oder ob Einzelpersonen die gewissen Traditionen anhängen, ebenfalls darunterfallen. Historisches Reenactment fällt jedenfalls unter Brauchtumspflege. Der allgemein anerkannte Zweck ist keine Definition, sondern wirklich eine Frage der Auslegung. Die Jagd, die Fischerei, Camping, Grillen und Wald-, Garten- und Feldarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten fallen darunter, wenn sie nicht professionell ausgeübt werden, denn dann sind sie durch den Begriff „Berufsausübung“ abgedeckt. Oft liest man, der „sozial-adäquate Gebrauch“ von Messern ist dem „allgemein anerkannten Zwecken“ zuzurechnen. Hier wird ein schwammiger Begriff mit dem nächsten erklärt.
Andere Einschränkungen
Das Verbot des Führens von bestimmten Messern in der Öffentlichkeit ist nicht die einzige Einschränkung. Auch alle anderen Waffen, Messer bzw. gefährliche Gegenstände können unter bestimmten Umständen unter ein Führverbot fallen.
- Hausrecht: Jeder Inhaber des Hausrechts, kann das Führen von Messern in seinen Privat oder Geschäftsräumen verbieten. Die bekanntesten Beispiele sind permanente Veranstaltungsorte wie Diskotheken, Clubs oder Fußballstadien. Auch Restaurants, Kneipen, Raststätten, Kinos oder Schulen können ausdrücklich das Mitbringen von gefährlichen Gegenständen in ihrer Hausordnung verbieten, ganz unabhängig vom WaffG.
- Waffenverbotszonen: Einzelne Bundesländer oder auch Städte können örtlich und/oder zeitlich begrenzte Waffenverbotszonen einrichten, in denen das Führen von Gegenständen, die von den Behörden festgelegt wurden, verboten ist. Das können Messer mit Waffeneigenschaften sein aber auch jedes andere Messer oder jeder andere tragbare Gegenstand. In einigen Waffenverbotszonen ist beispielsweise das Führen von Messern mit einer Klingenlänge von über 4 cm verboten. Waffenverbotszonen können sich ändern, sowohl was die räumliche Ausdehnung als auch die Art des Verbotsgegenstandes, angeht. Es ist unwahrscheinlich, dass irgendjemand außerhalb der zuständigen Behörde die genauen Grenzen einer Waffenverbotszone an seinem Wohnort, geschweige denn in anderen Städten, kennt. Unwissenheit schützt jedoch vor Strafe nicht, die Pflicht sich über die geltenden Bestimmungen immer wieder zu informieren, besteht. Einfache, eindeutige und bundesweite Regelungen und Definitionen wären wünschenswert.
Nach dem aktuellen 3. WaffRÄndG wurden die für das Führen von Messern relevanten Neuregelungen im neu eingefügten Absatz 6 des § 42 WaffG festgeschrieben:
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:
- auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
- in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,
- in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
- auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
- Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
- Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,
- Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
- Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,
- Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, und
- Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.
Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.
- Öffentliche Veranstaltungen: Im Gegensatz zu Diskotheken und ähnlichem, sind öffentliche Veranstaltungen, vorübergehender Natur. Darunter zählen Volksfeste, Sportveranstaltungen, Messen, Konzerte, Ausstellungen, Märkte. Bei öffentlichen Veranstaltungen wie auch insbesondere bei Demonstrationen (siehe unten) kann kein „berechtigtes Interesse“ geltend gemacht werden.
- Versammlungsgesetz: Das Versammlungsgesetz regelt öffentliche Veranstaltungen, Versammlungen und besonders Demonstrationen. Hier gilt generell ein Verbot von Waffen oder gefährlichen Gegenständen. Dies betrifft auch Orte, wie Behörden, Ämter und andere öffentliche Gebäude.
Wie man sieht bleibt die Situation im Bereich Messer für Deutschland weiterhin beweglich und jeder der sich für den Erwerb eines Messers interessiert, auch wenn es keine Waffeneigenschaften haben sollte, muss sich über die gerade gültigen Bestimmungen im Bundesgebiet, sowie speziell an seinem Wohn oder Arbeitsort, immer wieder aktuell informieren. Auch sollte man die geltenden Bestimmungen in den entsprechenden Nachbarländern kennen, falls man beispielsweise für gewöhnlich ein Messer im Auto liegen hat und in Nachbarländer reisen möchte.
Disclaimer: Hinweise dienen lediglich Ihrer Information und besitzen keine Rechtsverbindlichkeit, sie stellen insbesondere keine Rechtsbelehrung dar!
Stahlsorten für Messerklingen und ihre Zusammensetzung
Die richtige Legierung für die Klinge
Messerklingen waren nicht immer aus Eisen, jahrtausendelang wurden andere Materialien genutzt, diese unterschiedlichen Zeitabschnitte der Menschheitsgeschichte wurden von den Archäologen mit Namen versehen die unmittelbar mit den verwendeten Materialien in Zusammenhang stehen. So verwendeten die Menschen der Steinzeit ca. seit 2.4 Millionen Jahren, zuerst den Faustkeil und später Klingen für Messer, Speere und Pfeile, die aus sehr hartem aber auch äußerst sprödem Feuerstein geschlagen wurden. Diese Klingen waren rasiermesserscharf aber brachen schnell ab. Als man das Schmelzen von Erzen entdeckt hatte, verwendete man zuerst das recht weiche Kupfer, das später durch Bronze, welches die erste Legierung (90 % Kupfer, 10 % Zinn) darstellt und schon wesentlich härter und schnitthaltiger ist. Diese Epochen nennt man folgerichtig Kupferzeit bzw. Bronzezeit (ca. 4 Jahrtausend v.Ch.). Die Verwendung von Eisen begann auch ca. gegen Ende des 4. Jahrtausends v.Ch., und natürlich erfolgte die Verwendung von Eisen aus Meteoriten bzw. die Verhüttung von Eisenerz nicht überall auf der Welt zeitgleich aber die Archäologen sprechen dann von der Eisenzeit. Stahl wird seit der Antike durch das Zusetzen von Kohlenstoff über die Holzkohle hergestellt. Mit Beginn des Industriezeitalters wurde Stahl, Eisen und Gusseisen in großen Mengen produziert und für die vielfältigen Anwendungen genutzt, die wir heute kennen.
Die verschiedenen Messerarten entwickelten sich Aufgrund der Notwendigkeit unterschiedliche Einsatzgebiete abzudecken, sie besitzen Eigenschaften die aus der Klingenform, dem Aufbau des Messers insgesamt und vor allem aus dem verarbeitetem Klingenmaterial erwachsen. Der verwendete Klingenstahl ist sicherlich der entscheidende Faktor, welcher dem Messer seine Eigenschaften verleiht und es einmalig macht. Die nötigen Eigenschaften für einen bestimmten Zweck oder Zwecke, können ganz unterschiedlich sein, nicht immer ist eine besonders scharfe Klinge mit hoher Härte sinnvoll. Große Härte bedeutet mehr Sprödigkeit und kann bei starker Beanspruchung zum Bruch der Klinge oder zum Ausbrechen der Schneide oder Spitze führen. Oft ist das einfache feldmäßige Schärfen wichtiger, z.B. in Überlebenssituationen oder bei Messern die als Werkzeug verwendet werden. Heute werden wieder viele Messer nach traditionellen Verfahren geschmiedet, dies spiegelt den Trend zu mehr Individualität wider. Diese Messer sind dann Einzelstücke oder kleine Serien aus ausgesuchten Materialien und entsprechend exklusiv und kostspielig. Doch der überwiegende Teil wird industriell gefertigt, dabei kommen verschiedene Stähle und Legierungen zum Einsatz die nicht mehr geschmiedet, sondern aus Bandstahl gestanzt und anschließend wärmebehandelt und gehärtet werden. Um dem Stahl seine gewünschten Eigenschaften zu verleihen, müssen ihm bestimmte Chemische Elemente in unterschiedlichen prozentualen Anteilen beigemengt werden. Kleinste Änderungen in der Rezeptur, verändern die Eigenschaften des Stahles bzw. der Legierung. Nachfolgend sehen sie die wichtigsten Elemente und ihre Eigenschaften in Verbindung mit Eisen (Fe), als dem Hauptbestandteil der Klinge:
- Kohlenstoff (C): Dieses Element ist für die Eigenschaften der Legierung von größter Bedeutung und begründet die Definition von Stahl. Der Kohlenstoffgehalt sollte 0,5% nicht unterschreiten, mehr als 2% (außer bei bestimmten Manganstählen) bedeutet bereits den Übergang zu Gusseisen, welches ganz andere Eigenschaften besitzt (nicht schmiedbar oder walzbar). Der Kohlenstoff ist maßgeblich für die Härtbarkeit der Klinge verantwortlich und Stahl mit weniger als 0,5% Kohlenstoff-Anteil verliert diese Eigenschaft, er wird zu Schmiedeeisen (ca. 0,3% Kohlenstoff) und lässt sich dann nicht mehr Härten. Stahl mit sehr hohem Kohlenstoffanteil, sogenannter Kohlenstoffstahl (Karbonstahl) mit einem besonders hohen Anteil an Kohlenstoff, ist nicht rostfrei. Kohlenstoff beeinflusst die Festigkeit, Härte, Schnitthaltigkeit und Zugfestigkeit positiv, ein zu hoher Anteil erhöht dagegen die Sprödigkeit.
- Chrom (Cr): Ein höherer Chrom-Anteil gibt der Legierung eine größere Festigkeit (auch Abriebfestigkeit), vor allem aber eine höhere Korrosionsbeständigkeit gegenüber dem reaktionsfreudigen Sauerstoff. Diese Legierungen werden dann mit den bekannten Begriffen „rostfrei“, „stainless“ oder INOX beworben. Der Mindestanteil von Chrom für Rostfreiheit oder besser gesagt Rostträgheit, muss über 10,5% liegen. Chrom bildet Karbide, welche die Festigkeit und damit Schnitthaltigkeit erhöhen, zu hoher Chromanteil geht allerdings zu Lasten der Zähigkeit und Elaszität.
- Mangan (Mn): Die Zugabe von Mangan beeinflusst die plastische Verformbarkeit (Schmiedbarkeit) günstig, es wirkt sich als weiterer Karbidbilder auf die Festigkeit aus und macht den Stahl besonders zäh und steigert die Härtbarkeit und Einhärttiefe. Richtiger Manganstahl (0,8-25% Mangananteil) hat die Eigenschaft sich unter Schlagbelastung immer stärker zu Verdichten und damit härter zu werden.
- Molybdän (Mo): Das Element Molybdän erhöht die Lebensdauer (Abriebfestigkeit) und Schneidbeständigkeit einer Klinge. Es wird zum Härten und zur Vermeidung von Anlaßversprödung, sowie zur Erhöhung der Lochfraßbeständigkeit zugesetzt. Meist wird Molybdän in Verbindung mit Chrom verwendet (Chrom-Molybdän-Stahl), ein zu hoher Anteil dieser Elemente im Stahl wirkt sich negativ auf die Zähigkeit und Schmiedbarkeit aus. Auch Molybdän ist wie Chrom ein Karbidbilder und beeinflusst die Festigkeit und Schnitthaltigkeit positiv.
- Vanadium (V): Auch Vanadium macht den Stahl besser härtbar. Meist wird es in Verbindung mit Chrom verwendet. Erst ist ebenfalls ein Karbidbilder und verbessert die Haltbarkeit der Schneide unter Beanspruchung. Vanadium erhöht die Warmfestigkeit der Legierung, ein Maß für die Festigkeit des Materials in erwärmten Zustand.
- Andere Elemente: Kobalt (Co) bildet selbst keine Karbide kann aber wie ein Katalysator die Wirkung anderer Elemente positiv verstärken. Es hat Einfluss auf die Warmfestigkeit und kann die Anlass-Sprödigkeit verbessern. Auf der Suche nach neuen Legierungen mit verbesserten Eigenschaften, werden immer „exotischere“ Metalle als Legierungsbestandteile verwendet. Niob (Nb) ist ein Element, welches in noch stärkerem Maße Karbide ausbildet. Es kommt fast ausschließlich in Verbindung mit dem Element Tantal (Ta) vor und erhöht die Zähigkeit, Festigkeit und Korrosionsbeständigkeit. Wolfram (W), auch als Tungsten bezeichnet ist ebenfalls ein starker Karbidbilder, erhöht die Härtbarkeit und wirkt sich positiv auf die Festigkeit, Zähigkeit und Zugfestigkeit aus.
Gebräuchliche Messerstähle vereinen all diese Elemente in Kombination, mit jeweils unterschiedlichen Anteilen, um die verschiedenen Eigenschaften der chemischen Elemente optimal zur Wirkung zu bringen. Um ein Beispiel zu nennen: Legierungen wie X45CrMoV15 bzw. X50CrMoV15, enthalten 0,45 bis 0,55 % Kohlenstoff, 14 bis 15 % Chrom, 0,5 % bis 0,8 % Molybdän und 0,1 % bis 0,2 % Vanadium. Anteile von Schwefel (S), Phosphor (P) und Silizium (Si) versucht man möglichst niedrig zu halten. Die ersten beiden Elemente werden auch als Stahlschädlinge bezeichnet.
Für Messer werden neben Stahllegierungen auch Titan oder Keramik verwendet. Andere exotische Materialien warten sicherlich auf ihre Entdeckung.
Chromstahl
AISI 420A – USA
- Alternative Bezeichnung: X20Cr13 (DE)
- Werkstoffnummer:4021
- Hochlegierter Chromstahl
- Zusammensetzung neben Fe: C – 0.16-0.25 % (20%) / Cr – 12-14 % (13 %) / Mn – 1.5 % / Si – 1 % / P – 0.040 % / S – 0.015 %
- Rockwell-Härte 50-54 HRC
- Gute Schärfbarkeit
- Gute Schnitthaltigeit
- Gute Korrosionsbeständigkeit, rostfrei
AISI 420B – USA
- Alternative Bezeichnung: X30Cr13 (DE)
- Werkstoffnummer: 4028
- Hochlegierter Chromstahl
- Zusammensetzung neben Fe: C – 0.26-0.35 % (30%) / Cr – 12-14 % (13 %) / Mn – 1.5 % / Si – 1 % / P – 0.040 % / S – 0.015 %
- Rockwell-Härte 50-55 HRC
- Gute Schärfbarkeit
- Gute Schnitthaltigeit
- Gute Korrosionsbeständigkeit, rostfrei
X45CrMoV15 bzw. X50CrMoV15 – Deutschland
- Werkstoffnummer: 1.4116
- Hochlegierter Chromstahl
- Zusammensetzung neben Fe: C – 0.45-0.55 % (50%) / Cr – 14-15 % / Mo – 0.5-0.8 % / V – 0.1-0.2 % / P – 0.040 % / S – 0.015 %
- Rockwell-Härte 50-56 HRC
- Gute Schärfbarkeit
- Gute Schnitthaltigeit
- Sehr gute Korrosionsbeständigkeit, rostfrei bzw. rostträge
420C (HC – High Carbon)
- Alternative Bezeichnung: X46Cr13 (DE)
- Werkstoffnummer: 1.4034
- Hochlegierter Chromstahl, höherer Karbonanteil als AISI 420
- Zusammensetzung neben Fe: C – 0.43-0.50 % (0.46%) / Cr – 12.5-14.5 % (13 %) / Mn – 1.5 % / Si – 0.4 %
- Rockwell-Härte bis 54-60 HRC
- Gute Schärfbarkeit
- höhere Schnitthaltigeit als AISI 420
- Gute Korrosionsbeständigkeit, rostfrei bzw. rostträge
440A – USA
- Alternative Bezeichnung: X70CrMo15 (DE)
- Werkstoffnummer: 1.4109/1.4110
- Hochlegierter Chromstahl
- Zusammensetzung neben Fe: C – 0.6-0.75 % (0.70 %) / Cr – 14-16 % / Mo – 0.8 % / Mn – 0.75 % / Si – 1 % / S – 0.03% / P – 0.04%
- Rockwell-Härte 55-57 HRC
- Gute Schärfbarkeit
- Mittlere Schnitthaltigeit
- Sehr gute Korrosionsbeständigkeit, rostfrei
440B – USA
- Alternative Bezeichnung: X90CrMoV18 (DE)
- Werkstoffnummer: 1.4112
- Hochlegierter Chromstahl
- Zusammensetzung neben Fe: C – 0.75-0.95 % / Cr – 17-19 % (18 %) / Mo – 0.75-0.9 % / Mn – 1 % / Si – 1 % /S – 0.03 % / P – 0.04 %
- Rockwell-Härte 56-59 HRC
- Gute Schärfbarkeit
- Mittlere Schnitthaltigeit
- Sehr gute Korrosionsbeständigkeit, rostfrei
440C – USA
- Alternative Bezeichnung: X105CrMo17 (DE)
- Werkstoffnummer: 1.4125
- Hochlegierter Chromstahl
- Zusammensetzung neben Fe: C – 0.95 – 1.2 % / Cr – 16-18 % / Mo – 0.6-0.75 % / Mn – 1 % / Si – 1 % /S – 0.03 % / P – 0.04 %
- Rockwell-Härte 58 bis 60 HRC
- Gute Schärfbarkeit
- Gute Schnitthaltigeit
- Sehr gute Korrosionsbeständigkeit, rostfrei
12C27/ 14C28N – Schweden
- Alternative Bezeichnung: Schwedenstahl / Sandvic
- Hochlegierter Chromstahl
- Zusammensetzung neben Fe: C – 0.6 % / Cr – 13.5 % / Mo – 3 % / V – 2 % / Mn – 0.4 % / Si – 0.4 % / P – 0.03 % / S – 0.01 %
- Rockwell-Härte 54 -58 HRC
- Sehr gute Schärfbarkeit
- Sehr gute Schnitthaltigeit
- Sehr gute Korrosionsbeständigkeit, rostfrei
AUS 4 / AUS 6 / AUS 8 / AUS 10 – Japan
- Alternative Bezeichnung: AUS 4A / AUS 6A / AUS 8A (7Cr17MoV) / AUS 10A
- Hochleistungs-Edelstahl
- Zusammensetzung AUS 8: C – 0.75 % / Cr – 13.5 % / Mo – 0.1-0.3 % / V – 0.1-0.26 % / Mn – 1 % / Ni – 0.49 % / Si – 0.5 % / P – 0.04 % / S – 0.03 %
- Rockwell-Härte 57 -59 HRC
- Sehr gute Schärfbarkeit
- Sehr gute Schnitthaltigeit
- Sehr gute Korrosionsbeständigkeit, rostfrei bzw. rostträge
BG-42 – USA
- Alternative Bezeichnung:
- Hochlegierter Chromstahl
- Zusammensetzung neben Fe: C -1.15 % / Cr – 13.5-14.5 % / Mo – 4 % / Si – 0.30 % / V – 1.20 %
- Rockwell-Härte bis 61-62 HRC
- Gute Schärfbarkeit
- Sehr gute Schnitthaltigkeit
- Gute Korrosionsbeständigkeit, rostfrei bzw. rostträge
154CM – USA
- Alternative Bezeichnung: Crucible / 14-4
- Hochlegierter Chromstahl
- Zusammensetzung neben Fe: C -1.05 % / Cr – 14 % / Mo – 4 % / Si – 0.30 % / Mn – 0.50 %
- Rockwell-Härte bis 55-62 HRC
- Weniger gute Schärfbarkeit
- Sehr gute Schnitthaltigkeit
- Gute Korrosionsbeständigkeit, rostfrei bzw. rostträge
ATS-34 – Japan
- Hochlegierter Chromstahl
- Eigenschaften wie 154CM
D2 – USA
- Alternative Bezeichnungen: X55CrVMo12-1(DE) / Böhler K110 (A) / pulvermetallurgische Version trägt die Bezeichnung: CPM-D2
- Werkstoffnummer: 2379
- Hochwertiger Edelstahl
- Zusammensetzung neben Fe: C – 1.4-1.6 % / Cr – 11-13 % / Mo – 0.7-1.2 % (0.9 %) / V – 1 % / Co – 1.5 % / Mn – 0.6 % / Ni – 0.3 %
- Rockwell-Härte 58-61 HRC
- Sehr gute Schärfbarkeit
- Sehr hohe Schnitthaltigkeit
- Rostfrei bzw. rostträge
- Inzwischen gibt es auch
VG10 – Japan (siehe auch N690)
- Alternative Bezeichnung: V-Gold-10 / N690Co / X105CrCoMo18-2 (DE)
- Werkstoffnummer: 1.4528
- Hochlegierter Chromstahl
- Zusammensetzung neben Fe: C – 0.95-1.05 % / Cr – 14.5-15.5 % / Mo – 0.9-1.2 % / V – 0.1-0.3 % / Co – 1.3-1.5 % / Mn – 0.5 % / P – 0.3 % / Si – 0.6 %
- Rockwell-Härte bis 60 HRC
- Gute Schärfbarkeit
- Sehr gute Schnitthaltigkeit
- Rostfrei bzw. rostträge
GIN-1 – Japan
- Alternative Bezeichnung: G2
- Hochlegierter Chromstahl
- Zusammensetzung neben Fe: C – 0.9 % / Cr – 15.5 % / Mo – 0.2 % / Mn – 0.6 % / Si – 0.37 % / P – 0.02 % / S – 0.03 %
- Rockwell-Härte 58 -60 HRC
- Sehr gute Schärfbarkeit
- Gute Schnitthaltigeit
- Sehr gute Korrosionsbeständigkeit, rostfrei bzw. rostträge
N690 – Österreich (siehe auch VG10)
- Alternative Bezeichnung: N690Co / X105CrCoMo18-2 (DE) / VG10 / V-Gold-10
- Werkstoffnummer: 4528
- Hochlegierter Chromstahl, vergleichbar mit 440C
- Zusammensetzung neben Fe: C – 1.05-1.07 % / Cr – 17.3 % / Mo – 0.5-1.1 % / Co – 1.5 % / V – 0.1 % / Mn – 0.4 % / Si – 0.4 % /
- Rockwell-Härte 58 bis 62 HRC
- Gute Schärfbarkeit
- Sehr gute Schnitthaltigeit
- Rostfrei bzw. rostträge
X-15T.N. – Frankreich
- Alternative Bezeichnung: 2 (DE) / AISI 420 MOD (USA) / UNS42025
- Werkstoffnummer 1.4123
- Hochlegierter Chromstahl
- Zusammensetzung neben Fe: C – 0.40 % / Cr – 15.5 % / Mo – 2.0 % / V – 0.30 % / N – 0.20 %
- Rockwell-Härte 58 HRC
- Weniger gute Schärfbarkeit
- Hohe Schnitthaltigeit
- Rostfrei bzw. rostträge
Kohlenstoffstahl
AISI 1050 – USA
- Alternative Bezeichnung: Karbonstahl/carbon steel / C-Stahl / 1050
- Werkstoffnummer: 1.0540
- Unlegierter oder niedriglegierter Kohlenstoffstahl
- Zusammensetzung neben Fe: C – 0.47-0.55 % / Mn – 0.60-0.90 % / Cr – 0.40 % / Ni – 0.40 % / Mo – 0.10 % / Si – 0.40 % / P – 0.045 % / S – 0.045 % /
- Rockwell-Härte bis 65 HRC
- Sehr gute Schärfbarkeit
- Hohe Schnitthaltigkeit
- Nicht rostfrei
AISI 1095 – USA
- Alternative Bezeichnung: Karbonstahl / carbon steel / C-Stahl / 1095
- Werkstoffnummer: 1.1212
- Unlegierter oder niedriglegierter Kohlenstoffstahl
- Zusammensetzung neben Fe: C – 0.56-0.60 % / Cr – 0.10 % / Si – 0.5 % / Mn – 0.50-0.70 % / Ni – 0.10 % / Cu – 0.15 % / Mo – 0.03 % / Al – 0.01 % / Si – 0.10-0.30 % / P – 0.02 % / S – 0.025 % / N – 0.007 %
- Rockwell-Härte bis 65 HRC
- Sehr gute Schärfbarkeit
- Hohe Schnitthaltigkeit
- Nicht rostfrei
Aogami – Japan
- Alternative Bezeichnung: Blaupapierstahl (Varianten: Aogami I, II)
- Entspricht ungefähr Werkstoffnummer:2414
- Niedriglegierter Kohlenstoffstahl
- Zusammensetzung neben Fe: C – 1.2 % / Cr – 0.3 % / W – 1.1 % / Si – 0.1 % / P – 0.25 % / S – 0.04 % / Mn – 0.2 %
- Rockwell-Härte bis 64-66 HRC
- Sehr gute Schärfbarkeit
- Hohe Schnitthaltigkeit
- Nicht rostfrei
Shirogami – Japan
- Alternative Bezeichnung: Weißpapierstahl (Varianten: Shirogami I, II, III)
- Entspricht ungefähr Werkstoffnummer: 1545
- Unlegierter oder niedriglegierter Kohlenstoffstahl
- Zusammensetzung neben Fe: C – 1.1-1.4 % / Si – 0.1-0.2 % / P – 0.025 % / S – 0.04 %
- Rockwell-Härte bis 63-65 HRC
- Sehr gute Schärfbarkeit
- Hohe Schnitthaltigkeit
- Nicht rostfrei
SK-5 – Japan
- Alternative Bezeichnung:
- Hochlegierter Kohlenstoffstahl
- Zusammensetzung neben Fe: C – 0.9 % / Mn – 25 % / Cr – 0.3 % / Mo – 0.3 % / Ni – 0.25 % / Cu – 0.25 % / Si – 0.35 % / P – 0.03 % / S – 0.03 %
- Rockwell-Härte bis 57-62 HRC
- Weniger gute Schärfbarkeit
- Sehr hohe Schnitthaltigkeit
- Nicht rostfrei
Pulvermetallurgischer Stahl / CPM-Stahl
M4 – USA
- Alternative Bezeichnung: CPM-M4
- Werkstoffnummer: 1.3351
- CPM-Stahl (Pulvermetallurgischer Stahl)
- Zusammensetzung neben Fe: C – 1.25-1.4 % / Cr – 3.80-4.50 % / Mo – 4.20-5.25 % / V – 3.70-4.20 % / W – 5.20-6.00 % / Mn – 0.3-0.4 % / Si – 0.45-0.55 % / Cu – 0.06 % /P – 0.03 % / S – 0.03 %
- Rockwell-Härte 60- 62 HRC
- Hohe Zähigkeit
- Weniger gute Schärfbarkeit
- Sehr hohe Schnitthaltigeit
- Nicht rostfrei
S30V – USA
- Alternative Bezeichnung: CPM-S30V
- CPM-Stahl (Pulvermetallurgischer Stahl)
- Zusammensetzung neben Fe: C – 1.45 % / Cr – 14 % / Mo – 2 % / V – 4 % / Co – 1.5 % / Mn – 0.4 % / Si – 0.4 %
- Rockwell-Härte 57- 59 HRC
- Hohe Zähigkeit
- Weniger gute Schärfbarkeit
- Hohe Schnitthaltigeit
- Rostfrei bzw. rostträge
S35VN – USA
- Alternative Bezeichnung: CPM-S35VN
- CPM-Stahl (Pulvermetallurgischer Stahl)
- Zusammensetzung neben Fe: C – 1.45 % / Cr – 10.5 % / Mo – 2 % / V – 3 % / Nb – 0.50 %
- Rockwell-Härte 57- 59 HRC
- Hohe Zähigkeit
- Relativ gute Schärfbarkeit
- Hohe Schnitthaltigeit
- Rostfrei bzw. rostträge
CPM-S90V – USA
- Alternative Bezeichnung: CPM-420V
- CPM-Stahl (Pulvermetallurgischer Stahl)
- Zusammensetzung neben Fe: C – 2.30 % / Cr – 14.0 % / Mo – 1.0 % / V – 9.0 %
- Rockwell-Härte 58 HRC
- Hohe Zähigkeit
- Relativ schwer zu schärfen
- Hohe Schnitthaltigeit, Verschleißfestigkeit
- Rostfrei bzw. rostträge, hohe Korrosionsbeständigkeit
Dreilagenstahl
- Ein Stahl, der aus drei Lagen besteht, die von unterschiedlicher Qualität sein können. Entscheidend für die Schnitteigenschaften ist die mittlere Lage (Schneidlage), welche die Arbeit verrichtet, während die äußeren Lagen auch nur zu ästhetischen Zwecken dienen können, wenn sie zum Beispiel das charakteristische Muster von Damaszenerstahl nachahmen sollen oder der Klinge mehr Stabilität verleihen.
- Ein Beispiel für Dreilagenstahl ist der japanische San Mai®III, die Schneidlage besteht aus VG-10.
Damaszener Stahl
- Echter Damaszener Stahl (Schmiededamast) wie er im Orient bis zum 18. Jahrhundert geschaffen wurde heißt auch Wootz oder Bulat und hat mit dem heutigen Damast, der eigentlich einen Schweißverbundstahl (siehe unten) darstellt, nicht viel gemeinsam.
- Die Herstellung von Schmiededamast ist echte Handwerkskunst und erfordert besondere Fähigkeiten. Die Herstellung ist aufwendig und der Stahl daher auch teuer.
Damast
- Alternative Bezeichnung: Damastahl, Schweißverbundstahl
- Stahl aus mehreren Lagen verschiedener Stahlsorten verschweißt und dann gefaltet (teilweise hunderte Male), um ein Muster zu erzeugen, welches durch die Verwendung verschiedener Stahlarten mit ihren unterschiedlichen Stahlfarben durch Ätzung zutage tritt und dem echten Damaszener Stahl ähnelt.
Titan
- Alternative Bezeichnungen: TiAl6V4/ Ti-11,5Mo-6Zr-4,5Sn (Beta III)/ Titan Beta 21S
- Zusammensetzung neben Titan (Ti): Al – 3 % / Fe – 0.3 % / Mo – 11.5-15 % / Zr – 6% / Zn – 4.5 % / Nb – 28 % / Si – 0.2 %
- Es gibt verschiedene Titan-Legierungen, die häufigste ist TiAl6V4 und wird z.B. für Turbinenschaufeln verwendet. Für Messerklingen wird Titan eher für Spezialanwendungen genutzt, bei militärischen Tauchermessern, die antimagnetisch sein müssen oder wegen der sehr guten Korrosionsbeständigkeit. Die Schnitthaltigkeit ist umstritten und die Härte erreicht max. 43 HRC. Ein Vorteil von Titan gegenüber Stahl kann das geringere Gewicht sein, deshalb werden z.B. Messergriffe oder Zwischenlagen aus Titan gefertigt.
Die Palette der Werkzeugstähle/Messerstähle ist sehr lang, vor allem auch weil jeder Hersteller andere Eigennamen, Markennamen und Marketing-Bezeichnungen verwendet. Stähle kommen in Mode, werden durch bessere verdrängt und büßen ihren Spitzenplatz und damit Marktanteile, ein. Ständig werden Legierungen mit Hilfe teilweise völlig neuartiger oder verfeinerter Herstellungsverfahren entwickelt.
Andere Bezeichnungen, die sie auf Messerklingen finden könnten, sind:
C145SC – ATS-55 – C145SC – Carbon V – CK 75/1.1248 – CPM 420V – CPM 440V – CPM-S60V
/ CPM-T-440V – DNH-7 – 13C26 – 1.4301/X5CrNi1810 – 5.2100 – X48CrMoV8-1-1/1.2360 – 1.2235 – 1.1248/Ck75/C75E/C75S – PMC 27 – O-1 – N 680 – SANDVIK 120C – VG-1 – SRS 15/FAX20 – RWL 34 –u.v.a.
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